1. Der Vertrag ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen. Die Vertragslaufzeit
verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden jeweils um die
Dauer von 6 Monaten nach der Testphase, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag spätestens 2
Wochen vor Ablauf der Testphase oder der verlängerten Laufzeit (= Kündigungsfrist) gekündigt hat.
2. Alle Verträge, die vor dem 22.08.2023 geschlossen wurden, sind von der zuvor genannten Bedingung
ausgeschlossen. Die Laufzeiten und Kündigungsfristen entsprechen den Verträgen zugrunde liegenden
Angeboten.
3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vorzeitige / freie Kündigungsrechte des Kunden
innerhalb der Vertragslaufzeit werden ausgeschlossen.
4. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
5. Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt unser Vergütungsanspruch
unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
6. Der Anbieter ist für die Rechnungsstellung und Einziehung der Zahlung zuständig. Ist mit dem K äufer nichts
anderes schriftlich vereinbart worden, sind die Zahlungen ohne Abzug sofort nach Erhalt der
Auftragsbestätigung oder Rechnung auf das Konto der N&F GmbH, Lützner Str. 91, 04177 Leipzig,
Empfänger: N&F GmbH, IBAN: DE48 8605 5592 1090 2371 50, BIC: WELADE8LXXX, zu überweisen.
Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gilt ergänzend Folgendes:
Der Anbieter behält sich das Eigentum an den Unterlagen und Dienstleistungen vor, bis zum vollständigen Ausgleich
aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
7. Sämtliche in den Angebotslisten genannten Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Anbieter anerkannt wurden oder unstreitig
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Kaufvertrag beruht.